Lieber Gast,


Wir freuen uns auf deinen Besuch und möchten dir bereits vor der Tür ein paar Tipps geben, wie du deinen Clubbesuch zu einem Vergnügen machen kannst. Neben der außergewöhnlichen Architektur und dem einzigartigen Ambiente sind es vor allem unsere Gäste, die immer dazu beitragen, dass eine Nacht im Club zu einem unvergesslichen Erlebnis wird. Dennoch bitten wir um Verständnis, dass auch wir im Interesse aller Gäste gewisse Einlasskriterien einhalten müssen.

Ein gepflegtes Erscheinungsbild ist Voraussetzung für den Einlass. Sie sollten immer blaue Jeans, Hemd und saubere Schuhe tragen. Personen, die stark alkoholisiert oder berauscht sind, wird der Zutritt verweigert. Von unseren Gästen erwarten wir eine positive Einstellung und ein freundliches Wesen, die einfach einen schönen Abend verbringen möchten.

Der Zutritt ist erst ab 18 Jahren möglich!

Nicht erwünscht sind:

  • Trainingsanzüge
  • Camouflage-Hose
  • Motorradbekleidung
  • Zerrissene Jeans
  • Schmutzige und schmuddelige Schuhe
  • Schlaffe Kleider
  • Baseballmützen
  • Seitlich aufgesetzte Taschen an der Hose

Abschnitt 2 – Schutz von Minderjährigen in der Öffentlichkeit


Abschnitt 4 Restaurants

(1) Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person gestattet werden oder wenn sie dort eine Speise oder ein Getränk zu sich nehmen. Jugendlichen unter 16 Jahren darf der Aufenthalt in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder auf Reisen sind.

(3) Kindern und Jugendlichen darf der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub betrieben werden, sowie in vergleichbaren Vergnügungsstätten nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

§ 5 Tanzveranstaltungen

(1) Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf der Aufenthalt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person, Jugendlichen über 16 Jahren darf der Aufenthalt dort bis längstens 24 Uhr nicht gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwesenheit von Kindern bis 22 Uhr und von Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen.

Abschnitt 6: Spielhallen und Glücksspiele

(1) Kindern und Jugendlichen darf der Aufenthalt in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen Räumen, die überwiegend dem Spielen dienen, nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit durch Kinder und Jugendliche ist nur bei öffentlichen Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet, dass es sich bei den Gewinnen um Sachpreise von geringem Wert handelt.

7 jugendgefährdende Veranstaltungen und Unternehmen

Ist von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern oder Jugendlichen auszugehen, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kinder und Jugendliche nicht dort zulassen darf. Die Anordnung kann mit Altersbeschränkungen, zeitlichen Beschränkungen oder anderen Auflagen verbunden werden, wenn dadurch die Gefährdung beseitigt oder erheblich gemindert wird.

Abschnitt 8: Gefährliche Orte für Kinder

Befindet sich ein Kind oder Jugendlicher an einem Ort, an dem sein körperliches, geistiges oder seelisches Wohl unmittelbar gefährdet ist, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Sie hat das Kind oder den Jugendlichen erforderlichenfalls am Verbleib an dem Ort zu hindern und es dem Erziehungsberechtigten im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder, wenn kein Erziehungsberechtigter vorhanden ist, der Obhut des Jugendamtes zu übergeben. In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den für Jugendliche gefährlichen Ort zu informieren.

Abschnitt 9: Alkoholische Getränke

(1) Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die mehr als eine Spur Branntwein enthalten, dürfen in Restaurants, Verkaufsstellen oder an anderen öffentlichen Orten nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verkauft oder konsumiert werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3)In öffentlichen Automaten dürfen alkoholische Getränke nicht angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt ist und durch technische Einrichtungen oder eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche keine alkoholischen Getränke entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 Alkopopsteuergesetz dürfen gewerblich nur mit dem Hinweis „Die Abgabe an Personen unter 18 Jahren ist verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis muss auf der fertigen Verpackung in gleicher Schriftart und in gleicher Größe und Farbe wie der Marken- oder Phantasiename oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, wie die Verkehrsbezeichnung stehen und bei Flaschen auf dem Vorderetikett angebracht sein.

10 Rauchen in der Öffentlichkeit und Tabakprodukte

(1) An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit keine Tabakwaren verkauft werden und ihnen das Rauchen nicht gestattet werden.

(2) Tabakerzeugnisse dürfen nicht in Verkaufsautomaten in der Öffentlichkeit angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Verkaufsautomat an einem Ort aufgestellt ist, der für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren unzugänglich ist, oder wenn durch technische Einrichtungen oder ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakerzeugnisse nicht entnehmen können.